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08.01.2005

Zigarren billiger verkaufen kann teuer werden !

eBay-Logo
Bild-Quelle: www.ebay.de

Nachweihnachtszeit bringt viele Angebote von „Fehlgeschenktem“ (auch Zigarren) in Internet-Auktionshäusern. Doch Vorsicht beim Anbieten!

Der Verkauf von Tabakwaren unter dem Banderolenpreis ist verboten! Sowohl Händler, als auch Privatpersonen verstoßen gegen Gesetze der Tabakbesteuerung (§ 24 Abs. 1 und 2 Tabaksteuergesetz), wenn sie zum Beispiel Zigarren bei einem Internet-Auktionshaus wie eBay unter dem regulären Banderolenpreis anbieten. Es ist in diesem Falle aber auch ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß im Sinne des §1 UWG, wenn der Anbieter Gewerbetreibender ist.
So hilft es in einem konkreten Fall (Az.: 6 W 79/04, OLG Frankfurt) nicht, wenn der Verkäufer behauptet, dass die Zigarren ein Geschenk gewesen wären, für die er keine persönliche Verwendung gefunden habe, wenn er nach Ansicht des Gerichts als Gewerbetreibender gehandelt habe. So war der Verkäufer noch zur Zeit des Verkaufs als Kleingewerbetreibender mit dem Schwerpunkt „Verkauf über Internet“ beim IHK-Firmenspiegel eingetragen. Außerdem vermittelte, so das Gericht, das Angebot einen professionellen Eindruck.
In der Folge muss der Beklagte nun die Prozesskosten tragen und ihm drohen ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000Euro bzw. 6 Monate Ordnungs-Haft bei Zuwiderhandlung.


Text-Quelle: DTZ Nr. 50 114Jg.
Autor: maqz




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